Seine Wohnkosten befänden sich klar im gemäss EL-Recht angemessenen Bereich (Stellungnahme vom 8. Februar 2023 N. 21). Der Beklagte äussert sich damit nicht substanziiert zum Standard seiner Wohnung (insb. Grösse, Anzahl Zimmer, [Eigen-]Mietwert) und bestreitet nicht, dass die neue Wohnung der Klägerin keinem höheren Lebensstandard als seine eigene Wohnsituation entspricht. Dies spricht wiederum dafür – soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen – der Klägerin die von der Vorinstanz gewährten Wohnkosten von Fr. 1'500.00 zuzugestehen.