7.2.4. Die Klägerin macht geltend, die Ehegatten dürften ihren bisher gelebten Lebensstandard weiterhin gleichwertig aufrechterhalten. Der Ehemann wohne in einem wunderschönen Einfamilienhaus am V. (2 Minuten Fussweg zum See) mit seiner langjährigen Partnerin zusammen (Berufungsantwort N. 12). Der Beklagte bringt dazu vor, er wohne nicht in einem Einfamilienhaus, sondern in einem Zweifamilienhaus, d.h. in einem Haus mit zwei Wohnungen. Er bewohne eine Wohnung mit seiner Partnerin. Seine Wohnkosten befänden sich klar im gemäss EL-Recht angemessenen Bereich (Stellungnahme vom 8. Februar 2023 N. 21).