Die Klägerin hat an der erstinstanzlichen Verhandlung ausgesagt, sie wolle in die Nähe ihrer Kinder ziehen, welche in R. wohnten (act. 58). Der Beklage weist mit seiner Berufung (N. 27) darauf hin, dass lediglich ein Sohn der Klägerin in R. wohne, der zweite wohne in U., was von der Klägerin nicht bestritten wird (vgl. Berufungsantwort N. 10). Der Wunsch der alleinstehenden, mittlerweile 75-jährigen Klägerin, in die Nähe jenes Kindes zu ziehen, das in der Schweiz wohnt, ist nachvollziehbar und spricht – sofern die finanziellen Verhältnisse der Parteien es zulassen - dafür, ihr die angemessenen Wohnkosten in R. anzurechnen.