7.2.3. Entgegen dem Standpunkt des Beklagten in der Berufung (N. 16) rechtfertigt es sich nicht, anstatt auf die aktuelle Regelung im Ergänzungsleistungsrecht auf jene im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids abzustellen (mit damals noch leicht tieferen Beträgen), da der Unterhalt vorliegend für die Zukunft geregelt wird. Sodann stellt sich die Frage, ob die Zahlen für die Gemeinde T. (bisheriger Wohnort) oder jene für die Gemeinde R. (neuer Wohnort) massgeblich sind. Die Klägerin hat an der erstinstanzlichen Verhandlung ausgesagt, sie wolle in die Nähe ihrer Kinder ziehen, welche in R. wohnten (act.