7.2.2. Gemäss Ziffer II./1 lit. b SchKG-Richtlinien können nur die angemessenen Wohnkosten – welche gemäss der auf das Ergänzungsleistungsrecht Bezug nehmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts für eine alleinstehende Person Fr. 1'100.00 im Monat nicht wesentlich übersteigen sollten (BGE 5C.6/2002 Erw. 4b/cc, 5P.6/2004 Erw. 4.4) – im Existenzminimum angerechnet werden. Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts werden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG demgegenüber heute für eine alleinstehende Person Mietkosten von monatlich Fr. 1'465.00 in der Region 1, von Fr. 1'420.00 in der Region 2 und von Fr. 1'295.00 in der Region 3 als Ausgaben anerkannt.