Die Klägerin hat am 8. September 2022 (und somit nach dem erstinstanzlichen Urteil) einen Mietvertrag per 1. Oktober 2022 für eine 3.5-Zimmerwohnung in R. für Fr. 1'310.00 monatlich zzgl. Nebenkosten (akonto) von Fr. 200.00 abgeschlossen (Berufungsbeilage 4). Der Beklagte macht geltend, es seien (in Anlehnung an die Wohnkosten, welche nach Ergänzungsleistungsrecht in T. maximal akzeptiert werden), der Klägerin nur monatliche Wohnkosten von Fr. 1'210.00 anzurechnen (Berufung N. 12 ff.).