7.2. 7.2.1. Der Beklagte beanstandet im Weiteren die der Klägerin (ab dem Zeitpunkt des Auszugs aus der ehelichen Liegenschaft) angerechneten Wohnkosten. Die Vorinstanz ging von Wohnkosten von Fr. 1'500.00 aus, ohne dies näher zu begründen (Erw. 5.2.2. des angefochtenen Entscheids). Die Klägerin hat am 8. September 2022 (und somit nach dem erstinstanzlichen Urteil) einen Mietvertrag per 1. Oktober 2022 für eine 3.5-Zimmerwohnung in R. für Fr. 1'310.00 monatlich zzgl. Nebenkosten (akonto) von Fr. 200.00 abgeschlossen (Berufungsbeilage 4).