7.1.3. Der Beklagte gesteht mit seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2023 ein, es sei nicht auszuschliessen, dass es sich entgegen seinen Ausführungen beim Betrag von Fr. 31.00 um einen Anteil an der Unfallversicherung handle, der zu berücksichtigen sei. Damit hat es bei den vorinstanzlich als KVG-Prämie bei der Klägerin berücksichtigten Fr. 436.00 sein Bewenden (vgl. auch Berufungsantwortbeilage 3).