7.1.2. Die Klägerin führt dazu aus, ihre Krankenkassenprämie betrage Fr. 447.30 ohne VVG. Dies sei eine leichte Erhöhung im Vergleich zur Prämie aus dem Jahr 2022, welche die Vorinstanz für ihre Berechnung verwendet habe (Fr. 436.00). Fr. 405.00 betrage die KVG-Prämie des Beklagten (Berufungsantwort N. 8).