7. 7.1. 7.1.1. Der Beklagte rügt, er habe entgegen der Feststellungen der Vorinstanz nicht anerkannt, dass die KVG-Prämie der Klägerin Fr. 436.00 betrage. Diese belaufe sich (ohne VVG-Prämie in Höhe von Fr. 31.00) auf Fr. 405.15. Eventualiter wäre aus Gleichbehandlungsgründen beiden Parteien die KVG- und VVG-Prämien anzurechnen (Berufung N. 10). - 11 -