6.3.2. Die Klägerin entgegnet dazu, anlässlich der Verhandlung habe die Klägerin lediglich dem Vorschlag des Gerichts zugestimmt, beiden Parteien den gleichen Mobilitätsbeitrag von Fr. 80.00 einzusetzen. Es erschliesse sich nicht, weshalb der Beklagte einen höheren Mobilitätsbeitrag als die Beklagte haben sollte (Berufungsantwort N. 17). 6.3.3. Der protokollierten mündlichen Replik im vorinstanzlichen Verfahren ist zu entnehmen: "[…], die Mobilität wird anerkannt von Fr. 85.- […]". Damit ist von anerkannten monatlichen Mobilitätskosten beim Beklagten von Fr. 85.00 auszugehen.