6.2. 6.2.1. Die Vorinstanz hat dem Beklagten Wohnkosten von Fr. 600.00 zuzüglich Nebenkosten von Fr. 150.00 im Existenzminimum angerechnet (Erw. 5.3. des angefochtenen Entscheids). Die Klägerin macht dazu mit der Berufungsantwort (N. 19) geltend, der Beklagte habe seine Nebenkosten im Umfang von Fr. 150.00 nicht belegt und diese würden bestritten. Der Beklagte bekräftigt mit seiner Eingabe vom 8. Februar 2023, seiner Lebenspartnerin mindestens Fr. 150.00 an die Nebenkosten zu bezahlen.