Die unterschiedlichen kantonalen SchKG-Richtlinien stimmen grundsätzlich weitgehend überein, sind aber in einzelnen Punkten teilweise mehr oder weniger grosszügig ausgestaltet. Aus Gleichbehandlungsgründen rechtfertigt es sich nicht, bei Parteien mit verschiedenen Wohnorten auf unterschiedliche SchKG-Richtlinien abzustellen, zumal vorliegend auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Lebenshaltungskosten im Kanton S. generell höher wären als im Kanton Aargau. Somit bleibt es beim Beklagten mit der Vorinstanz beim hälftigen Grundbetrag für Konkubinatspartner von Fr. 850.00.