6.1.4. Als Eventualstandpunkt macht der Beklagte geltend, ihm sei – da er im Kanton S. wohnhaft sei - der hälftige Grundbetrag gemäss den SchKG- Richtlinien des Kantons S. von Fr. 890.00 (anstatt Fr. 850.00 nach den aargauischen SchKG-Richtlinien) anzurechnen (Berufung N. 41). Die unterschiedlichen kantonalen SchKG-Richtlinien stimmen grundsätzlich weitgehend überein, sind aber in einzelnen Punkten teilweise mehr oder weniger grosszügig ausgestaltet.