6.1.3.2. Der Grund dafür, dass die SchKG-Richtlinien für Ehepaare, eingetragene Partner und zwei eine dauernde Hausgemeinschaft bildenden Personen einen im Vergleich zu mehreren nicht partnerschaftlich verbundenen Einzelpersonen einen tieferen Grundbetrag vorsieht, liegt nicht darin, dass diese Personen finanziell voneinander abhängig wären, sondern dass ihnen aufgrund des Zusammenlebens bei ihren Lebensunterhaltskosten Synergien erwachsen. Dass dies beim Beklagten und seiner Lebenspartnerin weniger der Fall wäre, als bei einem Ehepaar, macht der Beklagte nicht glaubhaft.