6.1.3. 6.1.3.1. Der Beklagte macht mit Berufung geltend, selbst wenn vorliegend eine dauernde Hausgemeinschaft bestehe, entstehe durch diese keine Verbilligung der Lebenskosten in einem Mass, wie dies bei Ehegatten der Fall sei. Die -9- beiden [Lebenspartner] seien absolut finanziell unabhängig (Berufung N. 38).