6.1.2. Die Vorinstanz hat dazu mit Verweis auf Ziff. 1 der aargauischen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (KKS.2005.7; SchKG-Richtlinien) ausgeführt, der Grundbedarf betrage Fr. 850.00, da der Beklagte mit seiner Partnerin in einer dauernden Hausgemeinschaft lebe (vgl. Ziff. I./3 der Richtlinien, wonach der Grundbedarf für zwei eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen gleich wie bei einem Ehepaar Fr. 1'700.00 beträgt).