5. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 wurde die AHV-Rente des Beklagten rückwirkend erhöht; sie beträgt neu (seit 1. Januar 2021) Fr. 2'027.00 (Berufung N. 47; Berufungsbeilagen 8 und 9). Zuzüglich der unbestrittenen und unveränderten Pensionskassenrente von Fr. 2'180.00 beläuft sich sein Einkommen neu auf Fr. 4'207.00. Gleichzeitig erhöhte sich nach übereinstimmenden Angaben der Parteien auch die AHV-Rente der Klägerin, welche neu Fr. 2'122.00 beträgt (Berufung N. 48, Berufungsantwort N. 21, Berufungsbeilage 9). Die entsprechende Verfügung der AHV erging erst nach dem angefochtenen Entscheid, weshalb sie als zulässiges echtes Novum zu berücksichtigen ist.