4.3. Die erste Phase der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz endet mit dem Auszug der Klägerin aus der ehelichen Liegenschaft (Erw. 5.1. des angefochtenen Entscheids). Es ist unumstritten, dass die Klägerin nun in R. wohnt und somit aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen ist (Berufung N. 20; Berufungsantwort N. 10). Somit ist die erste Phase der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung bereits abgeschlossen und braucht, da keine rückwirkende Abänderung beantragt ist, nicht mehr überprüft zu werden; die Regelung für diese erste Phase ist entsprechend aus dem Entscheiddispositiv zu entfernen.