5.2.1. des angefochtenen Entscheids). Für die Phase nach dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft setzte die Vorinstanz das Existenzminimum (ohne Steuern) auf Fr. 3'257.00 fest (Grundbetrag Fr. 1'200.00, hypothetische Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 1'500.00, Krankenkasse KVG Fr. 436.00, Mobilität Fr. 80.00, Arztkosten Fr. 41.00) (Erw. 5.2. des angefochtenen Entscheids). Für die Steuern veranschlagte die Vorinstanz bei beiden Parteien monatlich je Fr. 100.00. Den verbleibenden Überschuss verteilte sie hälftig auf die Parteien (Erw. 6.4. des angefochtenen Entscheids).