Beim Existenzminimum der Klägerin unterschied die Vorinstanz zwischen einer Phase vor dem beabsichtigten Auszug aus der ehelichen Liegenschaft und einer zweiten danach. Für die Phase vor dem Auszug bezifferte sie das Existenzminimum (exkl. Steuern) auf Fr. 2'282.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 275.00, Nebenkosten Fr. 250.00, Krankenkasse KVG Fr. 436.00, Mobilität Fr. 80.00, Arztkosten Fr. 41.00) (Erw. 5.2.1. des angefochtenen Entscheids).