Vorliegend ist unumstritten, dass sich die Verhältnisse seit dem Eheschutzentscheid vom 2. Oktober 2012 insbesondere infolge der inzwischen erfolgten Pensionierung des Beklagten wesentlich verändert haben. Die Vorinstanz hat den ehelichen Unterhalt daher zurecht neu berechnet. 3. Die Vorinstanz ging von einem Einkommen der Klägerin, bestehend aus ihrer AHV-Rente, von monatlich Fr. 1'834.00 aus (Erw. 6.2. des angefochtenen Entscheids). Das Einkommen des Beklagten, bestehend aus einer -7- AHV-Rente von Fr. 1'751.00 und einer Pensionskassenrente von Fr. 2'180.00, bestimmte sie mit monatlich Fr. 3'931.00 (Erw. 6.3. des angefochtenen Entscheids).