, Zürich 2016, N. 12 zu Art. 312 ZPO). Soweit der Beklagte somit sinngemäss vorbringt, die Klägerin dürfe mangels eigener Berufung die Begründung des erstinstanzlichen Urteils wie z.B. die einzelnen Positionen der Existenzminimumsberechnung nicht in Frage stellen (vgl. Eingabe vom 8. Februar 2013 N. 25 zu seinen Wohnnebenkosten und N. 35 zur Tele- kommunikations- und Versicherungspauschale) kann ihm nicht gefolgt werden. 2. Eheschutzmassnahmen können im Präliminarverfahren angepasst werden (Art. 276 ZPO), wenn sich die massgebenden Verhältnisse verändert haben (Art. 179 Abs. 1 ZGB).