3.2. Mit Berufungsantwort datiert am 26. Januar 2021 (recte: 2023) beantragte die Klägerin die Berufungsabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Übrigen beantragte sie (eventualiter) ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung. 3.3. Mit einer weiteren Eingabe vom 8. Februar 2023 hielt der Beklagte an seinen Rechtsbegehren fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: