Bedarf Gesuchstellerin CHF 3'036.15 (nach Auszug) -5- Bedarf Gesuchsgegner CHF 2'770.15 (bis Auszug) Bedarf Gesuchsgegner CHF 2'917.65 (nach Auszug)' 4. Eventualiter sei der Entscheid vom 9. August 2022 aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin (d.h. der Berufungsbeklagten) über alle Instanzen." Im Übrigen beantragte der Beklagte für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung.