2. Es sei Dispositiv-Ziffer 3.1. des angefochtenen Entscheids vom 9. August 2022 wie folgt anzupassen: 'Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 hiervor beruhen auf folgenden monatlichen Einkommen der Parteien: Einkommen Gesuchstellerin CHF 2'122 Einkommen Gesuchsgegner CHF 4'207' 3.1 Es sei Dispositiv-Ziffer 3.2 des angefochtenen Entscheids vom 9. August 2022 ersatzlos aufzuheben. 3.2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 3.2 des angefochtenen Entscheids vom 9. August 2022 wie folgt anzupassen: 'Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 hiervor beruhen auf folgenden monatlichen Existenzminima der Parteien: Bedarf Gesuchstellerin CHF 2'351.15 (bis Auszug)