1.2 Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids vom 9. August 2022 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 'In Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts Q. vom 2. Oktober 2022 [recte: 2012] (SF.2012.47) sowie der Trennungsvereinbarung vom 19. Juni 2012 (inkl. Unterhaltsberechnung vom 3. Juli 2012) sei der Gesuchsgegner (d.h. der Beschwerdekläger) zu verpflichten, der Gesuchstellerin (d.h. der Beschwerdebeklagten) an den persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Beträge zu bezahlen: - Bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft CHF 833 - Nach Auszug aus der ehelichen Liegenschaft CHF 1'101.75'