7. Die von den Vertretern der Parteien zu Lasten der Gerichtskasse Q. einzureichenden Kostennoten werden nach Rechtskraft des Entscheids genehmigt und ihnen sodann im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO)." 3. 3.1. Gegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 27. Dezember 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 6. Januar 2023 fristgerecht Berufung mit den Anträgen: -4-