2.4. Mit Entscheid vom 9. August 2022 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Q.: "1. In Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts Q. vom 2. Oktober 2012 (SF.2012.47) sowie der Trennungsvereinbarung vom 19. Juni 2012 (inkl. Unterhaltsberechnung vom 3. Juli 2012) wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Beträge zu bezahlen: - Bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft Fr. 1'134.50 - Nach Auszug aus der ehelichen Liegenschaft Fr. 1'622.00