2. 2.1. Mit Scheidungsklage vom 8. November 2021 beantragte die Klägerin als vorsorgliche Massnahme unter anderem, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 850.00 zu bezahlen. 2.2. Mit Eingabe vom 31. März 2022 beantragte der Beklagte die Abweisung der Anträge auf vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens. 2.3. Anlässlich der Verhandlung vom 7. Juli 2022 erstatteten die Parteien je einen weiteren Parteivortrag. Die Beklagte beantragte neu einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Verfahrens von Fr. 1'748.00. Die Parteien wurden überdies befragt und nahmen zum Beweisergebnis Stellung.