2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage im Betrag von Fr. 15'087.90 an das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, zu überweisen. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)