3. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 16. März 2023 gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine Beschwerdeantwort zu erstatten hatte.