Es fehlen u.a. Nachweise über die aufgeführten Fahrzeuge sowie allfällige Bankguthaben, unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, eine aktuelle Jahresrechnung und eine unterzeichnete Bilanz. Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es auch nicht möglich zu beurteilen, ob der Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung allfälliger weiterer Schulden zur Verfügung stehen werden (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Demzufolge hat die Beklagte ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht, womit die zweite Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt ist. -6-