2.3.2.2. Die Beklagte hat beschwerdeweise ihre Zahlungsfähigkeit zwar behauptet, aber keinerlei Belege für deren Glaubhaftmachung eingereicht. Insbesondere hat sie es unterlassen, einen Betreibungsregisterauszug einzureichen. Bei dessen Fehlen lässt sich nicht entscheiden, ob keine anderen offenen Betreibungen oder Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung bestehen und keine Verlustscheine gegen sie vorliegen, was beides Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte.