2.2. Die Beklagte hinterlegte am 3. April 2023, mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Klägerin Fr. 15'087.90 bei der Obergerichtskasse (Beschwerdebeilage 5). Damit ist die gesamte Konkursforderung der Klägerin inklusive Zinsen und Kosten gedeckt (act. 9). Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt. -4-