2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Klägerin wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).