5. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen diesen ihr am 24. März 2023 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 3. April 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 16. März 2023 sowie der Konkurs über die B. GmbH sei aufzuheben.