1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Z. vom 25. März 2022 für eine Forderung von Fr. 12'170.70 nebst 5 % Zins seit 23. März 2022, Fr. 1'175.00 reglementarische Kosten, Fr. 150.00 Betreibungskosten, Fr. 60.00 Mahnkosten und 5 % Zins vor der Betreibung in Höhe von Fr. 360.73. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 5. Mai 2022 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.