2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten zu zwei Drittel mit Fr. 1'333.00 und der Klägerin zu einem Drittel mit Fr. 667.00 auferlegt. Sie wird mit dem vom Beklagten in Höhe von Fr. 2'000.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), so dass die Klägerin dem Beklagten direkt Fr. 667.00 zu ersetzen hat. 3. Der Beklagte hat der Klägerin für das Berufungsverfahren einen Drittel ihrer gerichtlich auf Fr. 2'240.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgesetzten Anwaltskosten , d.h. Fr. 747.00, zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)