C. wird von der Gesuchstellerin von Sonntag, 19:00 Uhr, bis Mittwoch, 19:00 Uhr, und vom Gesuchsgegner von Mittwoch, 19:00 Uhr, bis Freitag, 19:00 Uhr, betreut. Die Betreuung des Sohnes C. an den Wochenenden, von Freitag 19:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr, erfolgt alternierend. Der Elternteil, der gerade die Kindesbetreuung ausführt, bringt das Kind jeweils zum anderen Elternteil. [Abs. 3 unverändert] 3. 3.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. Juli 2022 an C. Unterhalt monatlich vorschüssig (pro rata temporis) zu bezahlen: