b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr. 70.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.), d.h. er hat ihr (gerundet) Fr. 747.00 zu bezahlen. - 37 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten resp. von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 1. März 2023, aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 2. 2.1. [Abs. 1 unverändert]