9. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird (unter Berücksichtigung der Begehren betreffend Unterhalt einerseits und betreffend Obhut anderseits) ausgangsgemäss dem Beklagten zu zwei Dritteln mit Fr. 1'333.00 und der Klägerin zu einem Drittel mit Fr. 667.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem hat der Beklagte der Klägerin einen Drittel ihrer zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'240.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (durchschnittliches Eheschutzverfahren Fr. 3'350.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT];