6.3 und Erw. 6.4.2 oben) und in Phase 4 (ab 1. September 2023) die Klägerin ihren gebührenden Unterhalt aus eigenem Einkommen zu decken vermag (familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'834.00 [Erw. 6.1 oben] + Überschussanteil Fr. 1'120.00 [Erw. 6.4.2 oben] abzgl. Einkommen Fr. 5'000.00 [Erw. 4.2.7 oben] < 0). 8. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung des Beklagten.