Allerdings beantragte die Klägerin vor Vorinstanz gemäss ihrer Eingabe vom 16. August 2022 (act. 72) persönlichen Unterhalt erst ab dem 1. Januar 2023 und nur in Höhe von Fr. 510.00, womit es entsprechend für diese Phase sein Bewenden hat. Ab Phase 2 (ab alternierender Obhut) hat bereits die Vorinstanz der Klägerin keinen Ehegattenunterhalt zugesprochen, was unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Es könnte aber ohnehin kein Ehegattenunterhalt zugesprochen werden, da (in den Phasen 2 und 3 [15. März 2023 bis 31. August 2023]) kein zu verteilender Überschuss verbleibt (vgl. Erw. 6.3 und Erw.