7.5. Der persönliche Unterhaltsanspruch der Klägerin entspricht in Phase 1 (1. Juli 2022 bis 14. März 2023; mit Betreuungsunterhalt) rechnerisch ihrem anteiligen Überschuss von Fr. 170.00 (vgl. Erw. 6.4.2 oben). Aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) wäre der Ehegattenunterhalt gestützt auf den Berufungsantrag des Beklagten in dieser Phase zwar auf Fr. 760.00 festzusetzen. Allerdings beantragte die Klägerin vor Vorinstanz gemäss ihrer Eingabe vom 16. August 2022 (act. 72) persönlichen Unterhalt erst ab dem 1. Januar 2023 und nur in Höhe von Fr. 510.00, womit es entsprechend für diese Phase sein Bewenden hat.