7.4.2 oben). Dazu kommt neu ein ihrem Betreuungsanteil (60 %) entsprechender Anteil an C. Überschuss (Fr. 570.00) von Fr. 342.00. Vom Gesamtbetrag von Fr. 738.00 (Fr. 396.00 + Fr. 342.00) hat die Klägerin selber Fr. 360.00 zu tragen (vgl. Erw. 7.4.1 oben), d.h. der Beklagte hat der Klägerin noch (rund) Fr. 380.00 an C. Barunterhalt, zzgl. Kinderzulage, zu bezahlen. Die Kinderalimente sind in diesbezüglich teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten entsprechend zu reduzieren (Phasen 1, 3 und 4) resp. von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 3 ZPO) zu erhöhen (Phase 2). - 36 -