In Phase 4 (ab 1. September 2023) berücksichtigte die Vorinstanz bei der Klägerin als "direkte Kinderkosten" weiterhin einen ihrem Betreuungsanteil entsprechenden (60 %) Anteil am Grundbetrag (Fr. 240.00) und einen Wohnkostenanteil (Fr. 250.00). Weiter wurde davon ausgegangen, dass die Klägerin die Kosten nach wie vor die Krankenkasse (Fr. 106.00) begleicht. Damit resultiert während der Betreuungszeit der Klägerin ein Barbedarf von C. von (gerundet) Fr. 396.00 (Fr. 240.00 + Fr. 250.00 + Fr. 106.00 - Fr. 200.00 Kinderzulagen). Gegen diese Positionen hat der Beklagte keine substantiierten Einwendungen erhoben (vgl. Erw. 7.4.2 oben).