In den Phasen 2 und 3 (ab alternierender Obhut, d.h. ab 15. März 2023, bis 31. August 2023) berücksichtigte die Vorinstanz bei der Klägerin als "direkte Kinderkosten" einen ihrem Betreuungsanteil entsprechenden (60 %) Anteil am Grundbetrag (Fr. 240.00) und einen Wohnkostenanteil (Fr. 250.00). Weiter wurde davon ausgegangen, dass die Klägerin die Kosten für die Krankenkasse (Fr. 106.00) weiterhin begleicht. Gegen diese Positionen hat der Beklagte keine substantiierten Einwendungen erhoben (vgl. Erw. 7.4.2 oben). Damit resultiert während der Betreuungszeit der Klägerin ein Barbedarf von C. von (gerundet) Fr. 396.00 (Fr. 240.00 + Fr. 250.00 + Fr. 106.00 - Fr. 200.00 Kinderzulagen).