aufzukommen, wobei er einen Teil davon durch Naturunterhalt während seiner Betreuungszeiten erbringt. In Phase 4 (ab 1. September 2023) verfügt die Klägerin über einen (eigenen) Überschuss (vgl. Erw. 6.3 oben). Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beträgt Fr. 2'488.00 (Fr. 6'600.00 – Fr. 4'112.00), jene der Klägerin Fr. 1'246.00 (Fr. 5'000.00 – Fr. 3'754.00). Gemessen an der gemeinsamen Leistungsfähigkeit beträgt diejenige des Beklagten rund 67 % und jene der Klägerin 33 %. Bei der Aufteilung der Geldunterhaltspflicht zwischen den Parteien sind deshalb die Betreuungsanteile (Klägerin 60 %, Beklagter 40 %;