7.4. 7.4.1. In der Phase 1 (1. Juli 2022 bis 14. März 2022) stand C. unter der Obhut der Klägerin. Der Beklagte hat daher für C. gesamten Barunterhalt (Fr. 681.00) aufzukommen, was denn auch unstrittig ist. In den Phasen 2 und 3 (15. März 2023 bis 31. August 2023) ist die Klägerin nicht leistungsfähig und kann daher nichts an C. Barunterhalt beitragen; der Beklagte hat in diesen Phasen daher ebenfalls für den gesamten Barunterhalt von C. - 34 -